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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Transport- und Kranleistungen der Firma BOTHUR
(auf der Grundlage der AGB der BSK 1998, Stand 18.05.99)

I. Allgemeiner Teil

Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen (z.B. CMR = Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1 Leistungstyp 1 – Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2 Leistungstyp 2 – Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.

3 Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transportmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke o.ä.

4 Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden.

5 Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftliche Bestätigung durch den Unternehmer.

6 Für mündliche – auch fernmündliche – Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt der Unternehmer keine Haftung.

Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von den Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.

7 Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 Ill und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

8 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

9 Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten (Zweitunternehmen), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10 Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluß der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.1 Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch des Unternehmers auf Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

11.2 Wird die vom Auftraggeber angegebene Einsatzzeit durch Umstände, die beim Auftraggeber liegen, wesentlich überschritten und ist der Kran oder das Transportmittel in der Überschreitungszeit bereits durch Aufträge Dritter vertraglich gebunden, ist der Unternehmer berechtigt, den Kran oder das Transportmittel zur Wahrnehmung dieser vertraglichen Verpflichtungen abzuziehen. Ein sich daraus für den Auftraggeber oder Dritte ergebender Schaden ist durch den Auftraggeber selbst zu tragen.

Der Unternehmer sichert dabei zu, die Arbeiten so bald als möglich wieder aufzunehmen und den Auftrag abzuschließen.

II. Besonderer Teil

1. Abschnitt

Krangestellung

Pflichten des Unternehmers und Haftung

12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist jedoch in jedem Falle ausgeschlossen.

12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.

12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins.

2. Abschnitt

Kranarbeiten und Transportleistungen

Pflichten des Unternehmers und Haftung

13 Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14 Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den gegebenenfalls erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

15.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft.

15.2 Der Unternehmer haftet für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,– sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,–, jeweils pro Schadenereignis.

16 Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17.1 Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

17.2 Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versichertenanspruches zu treffen.

17.3 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18 Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet,

– die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.),

– den richtigen Wert des Gutes,

– den Zeitpunkt und die Dauer des Einsatzes sowie

– im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte

rechtzeitig anzugeben.

19 Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

20 Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, daß die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, daß die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf das Vorhandensein und die Lage von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie für Vermögensschäden des Unternehmers oder Dritten. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

21 Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22 Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Abs. 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.

III. Schlußbestimmungen

23 Die Leistungen des Unternehmers sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

24 Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich Riesa. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25 Auf diese Geschäftsbedingungen können sich auch alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte des Unternehmers und die vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer und deren Arbeitskräfte berufen.

26 Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.